Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Fortbildung

(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht angerechnet.

(2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.

(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.

(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.