Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens bei geringem Einkommen

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag ebenfalls freigestellt werden, soweit ihr oder sein Einkommen monatlich den Betrag, der in § 18a Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, festgesetzt ist, nicht übersteigt. Der sich gemäß Satz 1 ergebende Betrag erhöht sich für

1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner um den in § 18a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Betrag,

2. jedes unterhaltsberechtigte Kind der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers um den in § 18a Satz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Betrag,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, gefördert werden kann.

Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers gelten außer ihren oder seinen eigenen Kindern die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Personen.

Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag

1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,

2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe des in § 18a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das erste und für jedes weitere Kind festgesetzten Betrages.

(2) Wird auf den Antrag nach § 14 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese ab dem 15. Tag des auf den Stundungsantrag folgenden Monats sowie in begründeten Ausnahmefällen vom Beginn des Antragsmonats an für ein Jahr. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die NRW.BANK entscheidet über die Freistellung auf der Grundlage einer Selbstauskunft der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers; diese oder dieser hat auf Verlangen der NRW.BANK das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird die Freistellung ab dem 15. Tag des Monats geändert, der dem Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

(4) Einkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Einkommen im Sinne des § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

(5) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes auf Antrag von der Rückzahlung auch freizustellen, solange sie oder er ein Studienstipendium erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2015 (GV. NRW. S. 569); geändert durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.