Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 11
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
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In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742). |

