Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

12 / 59

§ 12 (Fn 4)
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister

(1) Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister unterstützt die Landrätin oder den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der Durchführung der dem Kreis übertragenen Aufgaben. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren kann die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.

(2) Der Kreistag bestellt auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, die oder der zuvor die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren und Berufsfeuerwehren im Kreis sowie die Bezirksbrandmeisterin oder den Bezirksbrandmeister angehört hat, eine Kreisbrandmeisterin oder einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Kreistag entscheidet zugleich, ob die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Tätigkeit im Ehren- oder im Hauptamt wahrnimmt. Die Kreisbrandmeisterin, der Kreisbrandmeister und die Vertreterinnen und Vertreter werden durch die Landrätin oder den Landrat ernannt. Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig der Leitung der Feuerwehr einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.

(3) Die ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin oder der ehrenamtliche Kreisbrandmeister und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ihre Dienstzeit endet spätestens mit Erreichen der Höchstaltersgrenze für die Mitwirkung im aktiven Feuerwehrdienst (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete des Kreises geltenden Bestimmungen des § 49 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 26. Mai 2014, finden Anwendung.

(4) Die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin oder der hauptamtliche Kreisbrandmeister muss mindestens über eine der Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes vergleichbare feuerwehrtechnische Qualifikation sowie über die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr verfügen. Ausnahmsweise genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Person die Qualifikation in angemessener Frist erwerben wird.

(5) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister im Bezirk eine Bezirksbrandmeisterin oder einen Bezirksbrandmeister und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Bezirksbrandmeisterin oder der Bezirksbrandmeister sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr.

(6) Die Amtszeit der Bezirksbrandmeisterin oder des Bezirksbrandmeisters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dies, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten oder aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden.

(7) Bezirksbrandmeisterin, Bezirksbrandmeister, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin, ehrenamtlicher Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Werden die vorgenannten Funktionen hauptamtlich wahrgenommen, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Beträge ist für Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Kreisen und für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von dem für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzen. Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 20 Absatz 2, § 21, § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde bei der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterin und dem ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kreis und bei der Bezirksbrandmeisterin und dem Bezirksbrandmeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Land tritt. Der Regelstundensatz (§ 21 Absatz 3 Satz 6) und der Höchstbetrag (§ 21 Absatz 3 Satz 8) für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit sie beruflich selbstständig sind, werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt. Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.