Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 30 (Fn 4)
Medizinische Versorgung

(1) Die Untergebrachten werden von Amts wegen oder auf ihren Wunsch hin regelmäßig ärztlich untersucht. Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die jeweilige Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt, die beziehungsweise der im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.

(2) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.

(3) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Unterbringungseinrichtung bestellten Ärztinnen und Ärzte nur in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, ist unter Aufrechterhaltung der Haft eine bewachte Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung zulässig.

(4) Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich und kann die Bewachung nicht aufrechterhalten werden, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung vornehmen oder gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können. Gleiches gilt in anderen Fällen der medizinisch begründeten Haftunfähigkeit. Bis zur Haftaussetzung oder -aufhebung übernimmt die jeweilige Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person.

(5) Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der Leitung der Einrichtung in Anspruch nehmen.

(6) Die Einrichtungen unterrichten die für die Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Überstellung zuständige Behörde rechtzeitig über transportrelevante medizinische Vorkommnisse während der Haft im notwendigen Umfang. Die Einrichtungen beschaffen bei Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen Medikamente und stellen sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das Abholteam übergeben werden.

(7) Die Bezirksregierung, die eine Einrichtung betreibt, stellt bei Bedarf für die zuständige Ausländerbehörde die Reisefähigkeit von dort Untergebrachten vor der Abschiebung oder Überstellung fest.

(8) Von während der Unterbringung durch den medizinisch-ärztlichen Dienst einer Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher und bei Bedarf einer anderen ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 901); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 31 Absatz 1, 4, 7 und 12, § 33 und § 35 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 31 (alt) wird § 33 und Absatz 1, 4, 7 und 12 geändert und Absatz 14 angefügt, § 35 Absatz 1 neu gefasst, Absätze 2, 3, 4 und 5 geändert und Absätze 6 und 7 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33 Absatz 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 5

§ 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 6

§ 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 7

§ 6 (alt) wird § 7 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 8

§ 7 (alt) wird § 8 und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 5 geändert und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 9

§ 22 (alt) wird § 24 durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 24 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 10

§ 3: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, Absätze 4 bis 6 (alt) aufgehoben, Absatz 7 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.