Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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Artikel 4
Aufteilung der Ausgleichsmittel

(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, daß aus den Ausgleichsleistungen des Bundes nach Artikel 2 Abs. 1 eingesetzt werden sollen:

a) 1600 Mio DM im Schwerpunktbereich Wissenschaft, Forschung, Technologie, Bildung,

b) 100 Mio DM im Schwerpunktbereich Kulturverwaltung, -forschung, -dokumentation, -einrichtungen,

c) 300 Mio DM im Schwerpunktbereich Wirtschaftsstruktur,

d) 500 Mio DM für eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit der Anbindung der Region an den Flughafen Köln/Bonn - Konrad-Adenauer.

Mittel, die für die Realisierung der in den Buchstaben a) und b) festgelegten Ausgleichsleistungen nicht benötigt werden, werden für Maßnahmen nach Buchstabe c) zur Verfügung gestellt.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchst. a)-c) genannten Leistungen werden Soforthilfemittel (ab 1992) in Höhe von rd. 210 Mio DM sowie bebaute und unbebaute Grundstücke mit einem Verkehrswert von insgesamt 100 Mio DM für Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit für einzelne Ausgleichsmaßnahmen Regelungen zur Durchführung, insbesondere zur Sicherstellung der Finanzierung auf Dauer erforderlich sind, werden zwischen den Parteien ergänzende Vereinbarungen geschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 970.