Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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Artikel 6
Koordinierungsausschuß
(1) Die Vertragsparteien bilden einen Koordinierungsausschuß. In den Ausschuß entsenden
- der Bund |
3 Mitglieder, |
- das Land Nordrhein-Westfalen |
2 Mitglieder, |
- das Land Rheinland-Pfalz |
1 Mitglied, |
- die Stadt Bonn |
3 Mitglieder, |
- der Rhein-Sieg-Kreis |
2 Mitglieder und |
- der Kreis Ahrweiler |
1 Mitglied. |
Für jedes Mitglied wird ein ständiger Vertreter bestellt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Koordinierungsausschusses ist nicht befristet. Jedes Mitglied kann jedoch jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Das gleiche gilt für die ständigen Vertreter.
(2) Der Koordinierungsausschuß hat unter Beachtung der Ausgleichsgrundsätze nach Artikel 3 im wesentlichen die Aufgabe,
a) das Einvernehmen der Vertragspartner über weitere, in diesem Vertrag noch nicht festgelegte Ausgleichsmaßnahmen herbeizuführen,
b) das Einvernehmen der Vertragspartner über die Konkretisierung festgelegter Ausgleichsmaßnahmen herbeizuführen,
c) den Einsatz der Fördermittel für die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen zu koordinieren,
d) unter Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzpläne der Vertragsparteien einen jährlichen Finanzierungsplan und einen Gesamtkostenplan für die laufenden bzw. neu aufgenommenen Ausgleichsmaßnahmen aufzustellen,
e) ergänzende Vereinbarungen zu beraten, soweit diese für die Realisierung einzelner Maßnahmen erforderlich sind,
f) Entscheidungen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 zu treffen.
Ihm können weitere Aufgaben mit Zustimmung aller Vertragsparteien übertragen werden. Die ergänzenden Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Die Entscheidungen des Koordinierungsausschusses nach Absatz 2 sollen einvernehmlich gefaßt werden. Die Stimmen der Gebietskörperschaften sind jeweils einheitlich abzugeben. Gegen die Stimmen des Bundes können Entscheidungen nicht getroffen werden, wenn sie offensichtlich nicht dem Zweck von Artikel 1 Abs. 1 dienen oder wenn für einzelne Maßnahmen die Voraussetzungen von Artikel 7 nicht erfüllt sind.
(4) Der Koordinierungsausschuß erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Entscheidungen des ,,Gemeinsamen Ausschusses Bonn" sowie des ,,Kuratoriums Bonn- Vereinbarung '90".
(5) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Koordinierungsausschusses und zur Behandlung der laufenden Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe gebildet. Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen einsetzen.
(6) Der Koordinierungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat eine Geschäftsstelle, die beim Bundesministerium des Innern geführt wird.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr in den Koordinierungsausschuß und seine Gremien entsandten Mitglieder. Soweit externe Sachkosten für einzelne Ausgleichsmaßnahmen entstehen, werden diese im Rahmen der jeweiligen Vorhaben abgerechnet.
GV. NW. 1994 S. 970. |