Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 7
Bereitstellung der Haushaltsmittel

Unbeschadet der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 2 Abs. 1 sowie - im Fall von ergänzenden Vereinbarungen nach Artikel 4 Abs. 3 - auch der übrigen Vertragspartner werden die jährlichen Raten nach Maßgabe der in den jährlichen Haushaltsplänen veranschlagten Ausgaben zur Verfügung gestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 970.