Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 2 (Fn 2)
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung
1. auf Hafenanlagen, in denen
a) Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
b) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
abgefertigt werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden,
2. auf Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und
3. auf im Einzelfall festgelegte, außerhalb der nach § 14
definierten Hafengrenzen liegende, zentrale Versorgungseinrichtungen für die
Hafennutzung.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang
der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf
Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die
Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach
Maßgabe des § 10 und des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
(3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die
Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass
der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1
umfasst, so haben die einschlägigen
In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
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§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |