Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024

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§ 2 (Fn 2)
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung

1. auf Hafenanlagen, in denen

a) Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder

b) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

abgefertigt werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden,

2. auf Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und

3. auf im Einzelfall festgelegte, außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende, zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des § 10 und des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.