Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Hafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das eine oder mehrere Hafenanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfasst und dessen Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden,

2. „Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet,

3. „abfertigen“ bedeutet die Ladung und Löschung von Fracht, die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Liege- und Wartezeiten und der Reparatur des Schiffes, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen,

4. „Gefahrenstufe“ bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne von Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Dabei bezeichnet

a) „Gefahrenstufe 1“ die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist,

b) „Gefahrenstufe 2“ die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind,

c) „Gefahrenstufe 3“ die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist,

5. „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ bedeutet die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen,

6. „Betreiber einer Hafenanlage“ ist der Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen sind oder ohne diesbezügliche Zweckbestimmung als Liegeplatz genutzt werden,

7. „Betreiber eines Hafens“ ist, wer die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.