Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Zugriffsmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten oder Einrichtungen die Zuverlässigkeit folgender Personen festzustellen:

1. Personen, die als beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 oder im Hafen gemäß § 16 eingesetzt werden,

2. Personen, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitwirken oder ansonsten Zugriff auf diesbezügliche Daten haben und

3. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen oder die Hafenanlage haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die Hafensicherheitsbehörde dies für erforderlich hält.

(2) Die Überprüfung entfällt,

1. wenn die betroffene Person innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde,

2. wenn die betroffene Person ohne verbleibende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit einer zumindest gleichwertigen Überprüfung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterzogen worden ist, für die Gültigkeitsdauer der anlässlich dieser Überprüfung erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung, höchstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren seit der Durchführung der gleichwertigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder

3. bei öffentlichen Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einsicht in Risikoberichte und Gefahrenabwehrpläne nehmen oder Häfen und Hafenanlagen betreten sowie im Einsatzfall bei Beschäftigten der Rettungsdienste und des Brand- und Katastrophenschutzes.

(3) Die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 darf erst aufgenommen und der Einsatz in einem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 darf erst erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch die Hafensicherheitsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt wurde.

(4) Sofern in den nordrhein-westfälischen Häfen die Betroffenen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 erst im Rahmen der Risikobewertung gemäß § 13 ermittelt werden, ist deren Zuverlässigkeit festzustellen, bevor der Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen gemäß § 15 erstellt wird, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Risikoberichts gemäß § 13 Absatz 3.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.