Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Das Bergamt prüft den Sachverhalt und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Wenn eine Verleihung angeregt wird, führt es auch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalbehörde zu der Persönlichkeit des Auszuzeichnenden herbei. Der Stellungnahme ist ein Führungszeugnis anzuschließen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 394/GS. NW. S. 138.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 25. November 1953.