Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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§ 5 (Fn 3)
Verbotene Veranstaltungen
(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:
a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
(2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.
Fn1 | GV. NW. 1989 S. 222, geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200), 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114). |
§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994. |
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§ 5 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 4. Mai 1991. |
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§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994. |
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Die Vorschrift trat am 10. Mai 1961 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1989. |