Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 13)
Begriffsbestimmungen

(1) Krebserkrankungen sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-Schlüssel) in der jeweils geltenden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des für Gesundheit zuständigen Bundesministeriums herausgegebenen Fassung.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Feststellung der Diagnose einer Krebserkrankung, therapierende Maßnahmen sowie anlässlich einer Krebserkrankung durchgeführte Nachsorgeuntersuchungen.

(3) Die Diagnose einer Krebserkrankung ist gesichert, wenn sie aufgrund eines wissenschaftlich anerkannten Diagnoseverfahrens festgestellt wurde.

(4) Identitätsdaten sind

1. der Familienname, Geburtsname, die Vornamen, frühere Namen und Titel,

2. der Tag, der Monat und das Jahr der Geburt,

3. das Geschlecht,

4. die Wohnanschrift im Zeitpunkt der Meldung (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer),

5. die Krankenversichertennummer, gegebenenfalls der Name des privaten Krankenversicherungsunternehmens, die von ihm vergebene Versichertennummer oder die Angabe, dass die betroffene Person nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung, freie Heilfürsorge oder Beihilfe hat oder bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig ist,

6. der Tag, der Monat und das Jahr der Tumordiagnose und

7. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes.

(5) Epidemiologische Daten sind

1. der Monat und das Jahr der Geburt,

2. das Geschlecht,

3. die Postleitzahl mit Ortsnamen und Gemeindeziffer,

4. aktueller Wohnort des Patienten bei Meldeanlass,

5. die Tumordiagnose (Topographie einschließlich Haupt-, Neben- und Seitenlokalisation, Morphologie einschließlich des histopathologischen Grads der Tumorausbreitung sowie tumorspezifische Prognosemarker) im Klartext und nach dem ICD-Schlüssel einschließlich der Versionskennung des Schlüssels,

6. der Tag, der Monat, das Jahr und der Anlass der Tumordiagnose,

7. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes,

8. das Stadium der Erkrankung,

9. frühere Tumordiagnosen,

10. die Diagnosesicherung,

11. die Art der Primärtherapie,

12. die Todesursachen und

13. die durchgeführte Autopsie.

(6) Klinische Daten sind die Daten nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 bis 13 sowie

1. die weiteren Angaben über den Verlauf der Erkrankung, insbesondere Lokalisation und Zeitpunkt der Diagnose von Metastasen oder Rezidiven,

2. der Tag, der Monat und das Jahr des Beginns und der Beendigung einer Tumor- oder palliativen Therapie, im Falle der Beendigung auch der Grund hierfür,

3. die Art und das Ergebnis einer Tumor- oder palliativen Therapie, bei einer Operation insbesondere Zielgebiet und die Beurteilung des Residualstatus, bei einer medikamentösen Therapie insbesondere Arzneimittel, Wirkstoff, Häufigkeit der Anwendung und verabreichte Menge je Anwendung, bei einer Strahlentherapie insbesondere Zielgebiet und die Beurteilung des Residualstatus, Applikationsart und Dosis, bei einer systemischen Therapie insbesondere Applikationsart,

4. die Nebenwirkungen der Therapie,

5. der Tag, der Monat, das Jahr und das Ergebnis von Tumorkonferenzen und

6. der Tag, der Monat, das Jahr, die Art und Ergebnisse von Nachsorgeuntersuchungen.

(7) Meldungsbezogene Daten sind

1. die dauerhafte, eindeutige Identifizierungsnummer der meldepflichtigen Person,

2. der Zeitpunkt der Meldung an die Datenannahmestelle (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde, Millisekunde),

3. die von der meldenden Stelle für die Erkrankte oder den Erkrankten vergebene eindeutige Nummer, die für sich genommen keinen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zulässt (meldestellenbezogene Referenznummer),

4. die für jede Meldung vergebene eindeutige Nummer, die keinen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zulässt (Transaktionsnummer),

5. die Angabe, dass die Pflichten des § 13 Absatz 2 erfüllt wurden, noch erfüllt werden oder nach § 13 Absatz 5 hiervon abgesehen werden soll (Informationsstatus),

6. die Angabe, ob die betroffene Patientin oder der betroffene Patient nach § 13 Absatz 1 einen Widerspruch erklärt hat und

7. wenn die meldende Person weder selbst noch im Falle des § 12 Absatz 3 Satz 1 durch die behandelnden Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte einen unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat, der Familienname, Vorname und die Anschrift der Person, die unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat, oder Name und Anschrift der Einrichtung, die die betroffene Person behandelt.

(8) Sterbefallbezogene Daten sind

1. die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamts,

2. die Sterbebuchnummer,

3. die Todesursachen, Grunderkrankungen und andere wesentliche Krankheitszustände (Begleiterkrankungen) im Klartext und die nach ICD verschlüsselten Angaben,

4. die jeweiligen (geschätzten) Zeiträume zwischen dem Krankheitsbeginn und dem Tod und

5. der Monat und das Jahr des Todes.

(9) Ein Datensatz ist die zu einem Krebserkrankungsfall gehörende Sammlung von Daten nach Absatz 4 bis 8. Eine Registernummer ist die für jede Person von der Landesauswertungsstelle im Register fortlaufend vergebene Nummer, die keinen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zulässt.

(10) Intervallkarzinome sind Krebserkrankungen bei Screening-Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit unauffälligem Screening-Befund, die im Zeitintervall bis zur nächsten, geplanten, regulären Screening-Untersuchung oder nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Screening außerhalb des Krebsfrüherkennungsprogrammes entdeckt werden.

(11) Die in den auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien bestimmten Stellen sind öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung, oder eine unter ärztlicher oder zahnärztlicher Leitung stehende Stelle.

(12) Eine Transportverschlüsselung (Punkt zu Punkt Verschlüsselung) ist eine für jede Datenübermittlung erfolgende, dem Stand der Technik entsprechende vorübergehende Verschlüsselung von Daten, in die während der Übermittlung keine Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben sein darf.

(13) Eine Zielverschlüsselung (Ende zu Ende Verschlüsselung) ist eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Daten, die nur von einer bestimmten Stelle (Ziel) zurückgenommen werden kann. Dabei können die verschlüsselten Daten mehrfach übertragen und auch von anderen Stellen temporär zwischengespeichert werden.

(14) Ein Identitäts-Chiffrat ist eine aus Buchstaben und Ziffern oder eine aus Buchstaben oder Ziffern bestehende Zeichenkette, die durch Verschlüsselung aus Identitätsdaten gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 5 so gebildet wird, dass diese Daten nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung nach dem Stand der Technik ohne den dazugehörigen Schlüssel ausgeschlossen ist.

(15) Kryptogramme sind aus Buchstaben und Ziffern bestehende Zeichenketten, die auf der ersten Stufe des Pseudonymisierungsprozesses aus Identitätsdaten gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 5 so gebildet werden, dass diese Daten nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung aus dem Kryptogramm allein nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.

(16) Kontrollnummern werden auf der zweiten Stufe des Pseudonymisierungsprozesses aus Kryptogrammen mit kryptographischen Verfahren in der Weise generiert, dass die Kryptogramme nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung ohne den dazu gehörenden Schlüssel nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.

(17) Pseudonyme sind aus Buchstaben und Ziffern bestehende Zeichenketten, die durch Verschlüsselung der Referenznummern sowie Transaktionsnummern nach § 2 Absatz 7 Nummer 3 und 4 so gebildet werden, dass diese Nummern nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung nach dem Stand der Technik ohne den dazugehörigen Schlüssel ausgeschlossen ist.

(18) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und andere vergleichbare Einrichtungen, die sich zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet haben.

(19) Nächste Angehörige sind

1. die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin, der eingetragene Lebenspartner oder die Person, mit der die betroffene Person im Zeitpunkt ihres Todes in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat und die Abkömmlinge der betroffenen Person oder

2. die Eltern der betroffenen Person, sofern Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind.

(20) Synonymfehler entstehen durch Vergabe von mehr als einer Registernummer an eine Person, wodurch diese unter mehr als einer Identität im Landeskrebsregister gespeichert ist. Homonymfehler entstehen durch die Vergabe nur einer Registernummer zu mehreren Personen.

(21) Löschung ist das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten ohne die Möglichkeit einer Wiederherstellung.

(22) Death Certificate Only – Fälle (DCO-Fälle) sind Fälle, zu denen allein die Todesfallmeldung beim Landeskrebsregister vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 94); geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 78 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 1, § 17 Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absätze 5 (alt) und 6 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst, Absatz 5 aufgehoben sowie Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 4

§ 6 Absatz 4 geändert, Absatz 5 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 5

§ 8: Absatz 2 und 3 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 6

§ 15: Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 7

§ 20 eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 8

§ 20 (alt) umbenannt in § 21, § 21 (alt) umbenannt in § 22 und geändert, § 22 (alt) umbenannt in § 23 und neu gefasst, § 24 (alt) umbenannt in § 25 und Absatz 1 geändert, § 25 (alt) umbenannt in § 26 und Absatz 1 geändert, § 26 (alt) umbenannt in § 27 und Absatz 1 und 3 geändert, § 27 (alt) und § 28 (alt) umbenannt in §§ 28 und 29 sowie § 29 (alt) umbenannt in § 30 und Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 9

§ 23 (alt) umbenannt in § 24 und Absatz 2 geändert, Absatz 7 eingefügt und Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 3, 4 und 7 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 10

§ 23: Absatz 1 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 und 3 geändert Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 11

Inhaltsübersicht: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 201; geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 12

§ 1 Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 13

§ 2: Absatz 8 und 11 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 3, 5, 6, 7 geändert, Absatz 8 neu gefasst und Absatz 9 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 14

§ 4 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 15

§ 7: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 16

§ 8a neu eingefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 17

§ 9 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 18

§ 11Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 19

§ 12 Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 20

§ 13 Absatz 1 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 21

§ 14 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 22

§ 16: Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 23

§ 18: Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 24

§ 19: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 25

§ 21 Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 26

§ 27 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.