Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 8
Vertretung
(1) In Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der gesamten Betriebsleitung unterliegen, wird der LWL durch den Kaufmännischen Direktor/die Kaufmännische Direktorin und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 6 Absatz 1 die einzelnen Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist entsprechend der Bestimmung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über Verpflichtungserklärungen zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des LWL oder seinem/ihrem Stellvertreter beziehungsweise seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der sachlich zuständigen Landesrat/Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt 3
Zuständigkeit des Krankenhausträgers
In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110). |