Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über

1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,

2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.

(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).