Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Gesundheits- und Krankenhausausschuss

(1) Für die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen wird ein Gesundheits- und Krankenhausausschuss gebildet. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Krankenhausausschuss im Sinne der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) An den öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die Betriebsleitungen teil. An den nicht-öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die Betriebsleitungen teil, soweit Angelegenheiten ihres Betriebes beraten werden; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor.

(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:

1. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;

2. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

3. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10 Prozent mindestens aber um 30 000 Euro übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300 000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie bei Mehrausgaben von über 300 000 Euro auch der Finanzausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.

4. Die Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertretern. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Mitgliedern der Betriebsleitungen oder deren Vertreterinnen/Vertretern beauftragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).