Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Geschäftsführung der Betriebsleitungen

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung der LWL-Klinik und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen der LWL-Klinik und des LWL zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen zu fördern. Sofern sich Hinweise auf eine nachhaltig gestörte Zusammenarbeit ergeben, ist der Direktor/die Direktorin des LWL zu informieren.

(2) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.

(3) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) sollen einvernehmlich getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, ist innerhalb von 7 Tagen erneut zu beraten. Die Entscheidung ist dann mehrheitlich zu treffen. Das überstimmte Mitglied der Betriebsleitung ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Mehrheitsentscheidung nicht vollzogen werden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande und kann dies eine Erfolgsgefährdung zur Folge haben, entscheidet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin. Den übrigen Mitgliedern der Betriebsleitung steht in diesem Fall gemeinsam das Recht zu, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Entscheidung des Kaufmännischen Direktors/der Kaufmännischen Direktorin nicht vollzogen werden. In den Fällen, in denen keine Mehrheitsentscheidung zustande kommt und dies keine Erfolgsgefährdung zur Folge haben kann, unterrichtet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin den Direktor/die Direktorin des LWL. Duldet eine Entscheidung auf Grund einer Gefährdung der Krankenversorgung beziehungsweise des Vollzuges der Maßregel keinen Aufschub, so entscheidet der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin der Klinik abschließend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).