Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 20
Gemeinnützigkeit

(1) Die LWL-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LWL-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der gesundheitlichen Daseinsvorsorge. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht. Die Förderung des Gesundheitswesens kann auch durch Kooperation mit Einrichtungen anderer Träger angestrebt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Behandlung von Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser durch konsiliarärztliche Tätigkeiten oder Kooperationen.

(2) Die LWL-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der LWL-Kliniken dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der LWL-Kliniken. Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der LWL-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der LWL-Kliniken an den LWL, der es mit Ausnahme seiner geleisteten Einlagen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).