Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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§ 10 (Fn
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Übergreifende Kompetenzen
Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen neben den in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes genannten, folgende übergreifende Kompetenzen nach:
1. Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit den sich weiterentwickelnden Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt,
2. Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung,
3. Grundkompetenzen im Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung,
4. Grundkompetenzen, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung und bei der Entwicklung des Ganztagsbereichs erforderlich sind,
5. Grundkompetenzen in der Förderung von Alphabetisierung und Grundbildung und
6. Grundkompetenzen zur Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler.
In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |
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§ 1 Absatz 2 geändert und Absatz 5 aufgehoben, § 5 Absatz 2, § 4 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |
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§ 14 Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |