Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 4
Verwaltungsverfahren; zuständige Behörde
(1) Bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen, die unter die automatische Anerkennung fallen, trifft die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates die Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Erhält die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates die erforderlichen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht, ist der Antrag abzulehnen. Trifft die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates keine Entscheidung innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 2 und 3 oder erfolgt für die beantragte Dienstleistungserbringung keine Überprüfung der Berufsqualifikation, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird in diesem Fall automatisch über das Binnenmarktinformationssystem der antragstellenden Person übermittelt.
(2) Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie dessen Inhaberin oder Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der Datei des Binnenmarktinformationssystems enthaltenen Dokumente und Informationen tätig zu sein.
(3) Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten speichern Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in der entsprechenden Datei des Binnenmarktinformationssystems. Zu den Angaben gehören
1. die Staatsangehörigkeit,
2. der betroffene Beruf,
3. Informationen über die zuständige Behörde oder das Gericht, das eine Beschränkung oder Untersagung der Berufsausübung getroffen hat,
4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
Über die Eintragungen sind die betroffene Inhaberin oder der betroffene Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die Behörden, die Zugang zur Datei des Binnenmarktinformationssystems haben, zu informieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. Die Verpflichtung, Vorwarnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG auszusprechen, wird hiervon nicht berührt.
(4) Auf Antrag informiert die zuständige Behörde
des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates die Inhaberin oder den Inhaber
eines Europäischen Berufsausweises über den Inhalt der Datei des
Binnenmarktinformationssystems. Die Inhaberin oder der Inhaber eines
Europäischen Berufsausweises sind jederzeit berechtigt, von der zuständigen
Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates die Berichtigung
unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der
entsprechenden Datei des Binnenmarktinformationssystems zu verlangen, ohne dass
der Inhaberin oder dem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Die zuständige
Behörde informiert die Inhaberin oder den Inhaber über dieses Recht zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises und danach alle zwei Jahre. Wurde der
Antrag nach § 2 Absatz 2 internetgestützt über das
Binnenmarktinformationssystems gestellt, erfolgt die Information alle zwei
Jahre automatisch über das Binnenmarktinformationssystems.
Artikel 4e Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist zu beachten.
(5) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.
In Kraft getreten am 14. Mai 2016 (GV. NRW. S. 230). |