Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 15
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in Laufbahnen

1. der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, in der Regel sechs Monate und der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre,

2. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Regel drei Jahre und der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre.

Die Möglichkeit zur Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(2) In der Laufbahngruppe 2, in der nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 b des Landesbeamtengesetzes im ersten Einstiegsamt der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von mindestens 18 Monaten und höchstens 24 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

(3) Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die die Laufbahnprüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann der Zugang zu einem niedrigeren Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin" oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.