Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 17 (Fn 3)
Fortbildung und Personalentwicklung
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
2. bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen,
3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen
a) für höher bewertete Dienstposten und
b) die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben. Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz und der interkulturellen Kompetenz erstrecken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen.
(3) Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen.
(4) Personalentwicklungskonzepte bilden eine wesentliche Grundlage für eine Personalentwicklung. Bei der Erstellung ist den Zielen der Frauenförderung, wie sie insbesondere in den Gleichstellungsplänen festgelegt sind, Rechnung zu tragen. Personalentwicklung zielt als systematischer Prozess darauf ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Leistungs- und Lernpotential der Beamtinnen und Beamten in Einklang zu bringen mit den Anforderungen und Bedarfen der Verwaltung. Vorgesetzte fördern die Beamtinnen und Beamten beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer dienstlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung.
(5) Bei der Gestaltung der dienstlichen
Fortbildungsmaßnahmen und in den Personalentwicklungskonzepten ist die
besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit
Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Nach längerer
Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch
entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.
(6) Personalentwicklungskonzepte sollen zur Förderung des
Wiedereinstiegs in den Beruf mindestens vorsehen, den Beamtinnen und Beamten,
die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind,
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anzubieten, mit ihnen rechtzeitig vor Ablauf
der Elternzeit oder der Beurlaubung Beratungsgespräche über ihre Beschäftigung
nach dem Wiedereinstieg zu führen sowie sie gezielt über den Fortbildungsbedarf
und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der
Elternzeit oder Beurlaubung zu beraten.
(7) In den Personalentwicklungskonzepten ist den Grundsätzen
der interkulturellen Öffnung der Verwaltung Rechnung zu tragen.
Unterabschnitt 1
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1
In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022. |
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§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022. |
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§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022. |