Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 42
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder des Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und

2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde.

In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.

(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitären auch, wer

1.

a) nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlussprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden und

b) nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat oder

2.

a) die Staatsprüfung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen oder Jugendleiter bestanden und

b) nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.