Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 4
Zusatzausbildung

(1) Die Zusatzausbildung für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erfolgt in der Fachschule durch die Teilnahme an den entsprechenden Wahlpflichtkursen der fachtheoretischen Ausbildung. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll grundsätzlich möglich sein.

(2) Die Zusatzausbildung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers und den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erfolgt durch die Teilnahme an geeigneten Unterrichtsveranstaltungen einer Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik auf Empfehlung der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll grundsätzlich möglich sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).