Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
![]() | 6 / 13 | ![]() |
§ 6
Beendigung
Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
|
In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626). |

