Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 6
Beendigung

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).