Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 10
Beurteilung

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote erfolgen gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.

(2) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer erhält nach bestandener Eignungsprüfung eine Bescheinigung mit folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert.“. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer darüber einen Bescheid mit Begründung. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben, die gemäß § 1 Absatz 2 über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen entscheidet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).