Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 12
Änderung der Ausübung des Wahlrechts
Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.
Abschnitt
3
Schlussbestimmung
In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626). |