Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6 (Fn 4)
Zugangsprüfung

(1) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs erfüllen. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf. Mit Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon abgewichen werden. Bei Mehrfachstudiengängen kann die Hochschule regeln, dass die Teilnahme an der Zugangsprüfung für ein von ihr aus dem Mehrfachstudiengang zu bestimmendes Fach genügt, sofern dies kein Nebenfach ist.

(2) Die Hochschulen können bei der Gestaltung und der Abnahme der Zugangsprüfung zusammenwirken.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.

(4) Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester in dem Studiengang, für den die Zugangsprüfung erfolgte. Auf Antrag wird die an einer anderen Hochschule des Landes oder in der Trägerschaft des Landes erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung anerkannt, sofern hinsichtlich der durch die Prüfung nachgewiesenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. § 63a Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 55a Absatz 2 und 3 Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.

(5) Das Nähere des Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung regelt die Hochschule durch Ordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838); geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 2

§ 10: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 4

§ 3 Absatz 1, 2 und 3, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Überschrift und Absatz 3, § 9 Überschrift und Absatz 1, § 11 und § 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 5

§ 4 Absätze 1 bis 3 (alt) ersetzt durch Absätze 1 bis und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.