Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) Verpflichtete müssen Berechtigten den Zugang zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden (Diskriminierungsfreiheit). Diese Grundsätze gelten im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52b Absatz 1 Nr. 1 sowie Absatz 2 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3) Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn, der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.

(4) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete

1. ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,

2. Zugangsdienste soweit möglich entbündelt und unabhängig vom Netzzugang anbietet,

3. Entgelte für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege nach Maßgabe des § 17 anbietet und

4. keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.

ZWEITER ABSCHNITT

Verfahrensgrundsätze

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).