Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

(1) Örtlich zuständig für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist in den Fällen

1. der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 51a,

2. der Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52 RStV,

unbeschadet § 12 Abs. 2 Satz 4 die Landesmedienanstalt, bei der der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht.

Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

(2) Örtlich zuständig für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist in den Fällen

1. der Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 sowie §§ 52a bis f,

2. der Rücknahme oder des Widerrufs der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 RStV

die Landesmedienanstalt, die die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat.

(3) Im Übrigen bestimmen die Landesmedienanstalten die örtlich zuständige Anstalt.

(4) Die Zuständigkeit der jeweils zulassenden oder in sonstiger Weise betroffenen Landesmedienanstalt für Feststellungen nach § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) RStV, auch in Verbindung mit § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) RStV, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).