Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 17
Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52d RStV

(1) Durch die Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Der sachlich rechtfertigende Grund muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben. Einzelne Veranstalter oder Veranstaltergruppen dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht strukturell benachteiligt werden.

(2) Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).