Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn

1. die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen,

2. ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt und

3. ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können.

(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 1 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse

1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,

2. der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,

3. der Psychologie und Psychotraumatologie,

4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und

5. der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.

(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen oder Referenten oder der Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).