Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 10
Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3

(1) Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3 haben

1. selbst über eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne dieser Verordnung zu verfügen oder

2. sofern sie keine Fachkraft sind, eine zielgruppengerechte Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden oder eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen, die mindestens dem Inhalt und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden, entspricht. Die Vergleichbarkeit ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen.

(2) Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen und die nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllen, müssen eine fachliche Begleitung im Sinne dieser Verordnung durch entsprechende vertraglich abgesicherte Kooperationen sicherstellen.

(3) Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit einer Person nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 stehen, benötigen bei der Ausübung der von ihnen erbrachten Leistungen die Begleitung durch eine anerkannte Koordinierungsstelle im Sinne des § 11.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.