Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 11
Koordinierungsstelle

(1) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ausschließlich von einer nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die pflegerische Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer des Angebots sichergestellt ist und im Bedarfsfall ergänzend Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege eingebunden sind.

(2) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass ein schriftlicher Vertrag über das bestehende Beschäftigungsverhältnis geschlossen wird. Sie hat darauf zu achten, dass die dort vereinbarten Regelungen mit den zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Mindestlohngesetz sowie dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen.

(3) Für Einzelkräfte hat die Koordinierungsstelle eine 24-stündige pflegefachliche Rufbereitschaft anzubieten.

(4) Die Koordinierungsstelle hat schriftlich zu dokumentieren, wie die vorstehenden Funktionen regelhaft umgesetzt werden.

(5) Die Nutzerin oder der Nutzer schließen mit der Koordinierungsstelle einen Vertrag, der die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungen einschließt. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung muss auch sein, dass die vertragliche Vereinbarung zu beenden ist, sobald die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In diesen Fällen sind die zuständigen Behörden und die Pflegekassen zu informieren.

(6) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, den Nutzerinnen und Nutzern ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Preisgestaltung ist im Vorfeld der Leistungserbringung transparent darzustellen.

(7) Die Koordinierungsstelle bedarf vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung der zuständigen Behörde nach der Maßgabe des § 14 Absatz 3.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.