Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 21
Verzeichnis

(1) Die für die Anerkennung des Angebotes zuständige Behörde führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Koordinierungsstellen nach § 11 mit Ausnahme der Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach § 5 Nummer 5 und der erloschenen und widerrufenen Anerkennungen ausweist. Es ist im Internet öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Mit der Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag erfolgt die Aufnahme in das Verzeichnis. Mit Widerruf, Rücknahme, Ruhendstellen oder Erlöschen der Anerkennung eines Angebots wird dieses unverzüglich aus dem Verzeichnis entfernt.

(3) Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten:

1. Name und Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter,

2. Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Personen,

3. Zielgruppen,

4. Beschreibung, Art und Preis der Angebote,

5. Einzugsbereich der Angebote und

6. Datum der Anerkennung.

Die Daten finden auch Eingang in die Preis- und Leistungsvergleichsliste nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Differenzierungen insbesondere nach Art und/oder Inhalt der Angebote sind zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.