Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 3)
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die amtliche Grundstückswertermittlung ist eine hoheitliche Aufgabe zur Herstellung einer hinreichenden Transparenz auf dem Grundstücksmarkt. Sie wird von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.

(2) Die Kaufpreissammlung gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen enthält grundstücksmarktrelevante Daten und ist die Datenbasis für sämtliche Leistungen der amtlichen Grundstückswertermittlung. Für die Führung der Kaufpreissammlung sind die Gutachterausschüsse zuständig. Der Obere Gutachterausschuss unterstützt unter anderem die Gutachterausschüsse fachlich und technisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss verwenden die Daten der Kaufpreissammlung für ihre Auswertungen und Analysen gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Leistungen und die dafür verwendeten Verfahren der amtlichen Grundstückswertermittlung sind ständig der aktuellen Rechtslage und dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Sie sollen des Weiteren den Anforderungen von Bürgern und Nutzern aus Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft genügen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,