Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Pflegegruppe

(1) Zur Pflege der Zentralen Kaufpreissammlung wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet.

(2) Die Pflegegruppe besteht aus Vertretern der Gutachterausschüsse, des Oberen Gutachterausschusses und des Informationsdienstleisters. Die Leitung der Pflegegruppe obliegt dem Oberen Gutachterausschuss.

(3) Die Pflegegruppe befasst sich insbesondere mit der Fortschreibung des Datenkatalogs und der Auswertefunktionen gemäß § 12 Absatz 1 sowie internen und externen Verfahrensanpassungen gemäß § 12 Absatz 1 und 2. Darüber hinaus unterstützt die Pflegegruppe die Gutachterausschüsse bei der Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung durch Entwicklung und Fortschreibung von Nutzungshilfen, Initiierung und Durchführung erforderlicher Schulungen nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums sowie Beratung der Gutachterausschüsse bezüglich der verschiedenen Varianten zur Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung.

(4) Die Pflegegruppe prüft, ob ein übergreifendes fachliches Interesse an den Bedarfsmeldungen gemäß § 12 Absatz 3 besteht. Das Ergebnis dieser Würdigung legt sie dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.

(5) Die Pflegegruppe führt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung eigenständig und eigenverantwortlich durch.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,