Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 5
Bewertung

Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 4 Absatz 1 zu den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 gebildet und bewertend folgenden drei Ergebnisstufen zugeordnet:

0 - 36 Punkte: Anforderungen erfüllt“
keine oder wenige geringfügige Mängel festgestellt

37 - 54 Punkte: „Anforderungen teilweise erfüllt“
mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel festgestellt

55 - 73 Punkte: „Anforderungen unzureichend erfüllt“
mehrere schwerwiegende Mängel festgestellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.