Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 3
Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
a) mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b) eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
2.
a) mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b) eine handwerkliche Vorausbildung gemäß der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352) erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss volljährig und
1. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sein und
2. vor der Einstellung erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf sportliche und physische Übungen zur Eignungsfeststellung zu beschränken ist.
In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. |
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§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. |
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§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. |