Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.

 

§ 5
Nutzung und Lizenzen

(1) Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen, muss dies mittels eines maschinenlesbaren Formates möglichst offen erfolgen.

Die Behörde muss insbesondere gewährleisten:

1. die Vollständigkeit der Daten,

2. die Eigenschaft als Primärquelle,

3. einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,

4. die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und

5. die Möglichkeit der Weiterverarbeitung.

(2) Die bereitgestellten Daten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz muss die möglichen Nutzungsarten der Daten exakt beschreiben. Dadurch muss deutlich werden, in welcher Art die Weiterverarbeitung zulässig ist.

(3) Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Dies soll durch die Nutzung einer auf Bundes- und Länderebene vereinbarten Lizenz erfolgen. Die bereitstellende Stelle entscheidet über die Notwendigkeit der Namensnennung in den Lizenzangaben.

(4) Sollten die Daten einer Lizenz Dritter unterliegen, so müssen die Lizenzbedingungen übernommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 384).
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.