Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Der Bund wird die Rechnungsprüfung zugleich für das Land vornehmen, sofern Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.
Fn 1 | GV. NW. 1968 S. 41. |