Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5
Erblasten

(1) Der Bund wird die Beiträge zu Wasserwirtschaftsverbänden und die Aufwendungen für untertägige Wasserhaltungsmaßnahmen übernehmen, die die Ruhrkohle Aktiengesellschaft infolge nach dem 31. Dezember 1966 durchgeführter Stillegungen zusätzlich aufzubringen hat (Erblasten).

(2) Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Übernahme von Erblasten werden in einem Vertrag geregelt, der vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossen wird; das Einverständnis ist auch für Änderungen des Vertrages erforderlich.

(3) Der Bund wird in dem mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abzuschließenden Erblastenvertrag sicherstellen, daß diese für die zukünftig durchzuführenden Wasserhaltungsmaßnahmen, die aus Anlaß von Stillegungen im Interesse ihrer weiter betriebenen Schachtanlagen durchgeführt werden müssen, einen Generalplan aufstellt, der der Zustimmung der Bewilligungsstelle bedarf. Die Bewilligungsstelle wird die Zustimmung nur dann erteilen, wenn sie das Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zu dem Generalplan und zu erforderlich werdenden Änderungen eingeholt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.