Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 5
Entlastung des Sonderpostens zum Ausgleich
von Stillegungsabschreibungen

(1) Um die Ruhrkohle hinsichtlich ihrer Verpflichtung zu entlasten, den gemäß Artikel 8 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) in den Jahresbilanzen eingestellten ,,Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen" (Sonderposten) abzuschreiben, wird der Bund mit der Ruhrkohle einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtung des Bundes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 eine unverzinsliche Forderung in Höhe von 320 Millionen Deutsche Mark einzuräumen und diese Forderung in zehn gleichen Jahresraten, beginnend am 31. Dezember 1974, zu tilgen;

2. die Verpflichtung der Ruhrkohle, in der Jahresbilanz per 31. Dezember 1973 den Sonderposten in Höhe des Barwertes der Forderung und in den folgenden Jahren jeweils in Höhe der Aufzinsungserträge durch Sonderabschreibungen zu tilgen.

(2) Das Land verpflichtet sich, der Ruhrkohle durch Abschluß eines Absatz 1 entsprechenden Vertrages eine unverzinsliche Forderung in Höhe von 160 Millionen Deutsche Mark einzuräumen.

(3) Der Zeitpunkt für den Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und 2 wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1589.

Fn2

siehe Bek. v. 16. 7. 1969 (SGV. NW. 75).

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.