Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Eine Abgrabung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Unternehmer der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall die weitere Abgrabung von der Vorlage eines Abgrabungsplanes (§ 4 Abs. 2) abhängig machen.

Sie kann die weitere Abgrabung ganz oder teilweise versagen, wenn Beeinträchtigungen der Grundsätze des § 3 durch Auflagen. Bedingungen und Befristungen nicht verhindert werden können, es sei denn, daß die Versagung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Die Abgrabung bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn sie langer als drei Jahre unterbrochen worden ist.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf Abgrabungen, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung zwar angezeigt, jedoch noch nicht begonnen worden sind, und auf Abgrabungen, die ohne die nach der Landesbauordnung erforderliche Anzeige durchgeführt worden sind. Abgrabungen, die zwar angezeigt, aber noch nicht begonnen worden sind, für die der Unternehmer jedoch schon Aufwendungen erbracht hat, stehen den bereits begonnenen Abgrabungen gleich.

(5) Sind Abgrabungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden. ohne daß unter Wahrung der Belange von Naturhaushalt und Landschaft (§ 3 Abs. 3) das Abbau- und Betriebsgelände hergerichtet ist, so kann die Genehmigungsbehörde, falls es das öffentliche Interesse erfordert. auf ihre Kosten die in Anspruch genommenen Grundstücke herrichten lassen, sofern der Eigentümer die Beeinträchtigung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist selbst beseitigt.

(6) Hat sich durch die Herrichtung eines Grundstückes aus öffentlichen Mitteln dessen Nutzungswert wesentlich erhöht, so kann die Genehmigungsbehörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

(7) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 sind auch dann anwendbar, wenn eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Abgrabung nach dessen Inkrafttreten beendet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 922, geändert durch Art. 13 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), durch Art. 7 d. Gesetzes z. Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175), durch Art. III d. Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 418), Artikel 7 d. Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439). Artikel 87 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 7 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 192 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel V des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019.

Fn 2

§ 7 und § 8  zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 3

§ 16 neu gefasst durch Artikel 192 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 13 zuletzt geändert durch Artikel 87 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 15 geändert durch Artikel 87 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 7

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019.