Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Garantien

(1) Bund und Land werden für Vorräte aus Förderung oder Produktion im Lande Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 gegenüber dem Rationalisierungsverband Garantien übernehmen, wenn und soweit

a) eine Anschlußfinanzierung nicht durchgeführt werden kann oder

b) beim Verkauf der Steinkohlenreserve gemäß § 7 Abs. 6 des Vertrages vom 18. Juni/22. Juli 1976 Verluste entstehen.

Dabei werden sich das Land bis zu einem Betrag von vierhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark und der Bund bis zu neunhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark jeweils zuzüglich Nebenkosten beteiligen, wobei hinsichtlich der gesamten Steinkohlenreserve die Beteiligung des Bundes auf den Betrag von einer Milliarde Deutsche Mark begrenzt ist. Der Bund wird die Garantien für jeweils zwei Drittel, das Land für jeweils ein Drittel übernehmen.

(2) Die Garantien werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989, längstens jedoch bis zur Rückgabe der Garantieurkunden, übernommen. Etwaige Zahlungen aus den Garantien sind fällig:

a) im Falle der nicht möglichen Anschlußfinanzierung frühestens zwölf Monate nach Geltendmachung der Ansprüche des Rationalisierungsverbandes aus den Garantien: Bund und Land behalten sich vor. Abschlagszahlungen oder Zahlungen nach Maßgabe der Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Rationalisierungsverbandes zu leisten;

b) im Falle eines Verlustes aus dem Verkauf der Kohle zum 31. März 1989, jedoch frühestens drei Monate nach Geltendmachung der gesamten Ansprüche des Rationalisierungsverbandes aus den Garantien; Bund und Land behalten sich vor. Abschlagszahlungen zu leisten.

(3) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Garantien inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land erfolgen.

(4) Bund und Land werden im gegenseitigen Einvernehmen die Treuarbeit Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. beauftragen, die Garantien sowie die dafür zu bestellenden Sicherheiten für Bund und Land zu verwalten.

(5) Die nach § 2 des Abkommens vom 18./22. Juni 1976 von Bund und Land übernommenen Bürgschaften und Garantien entfallen zum 31. Dezember 1981.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 706.

Fn 2

Bek. v. 12. 7. 1976 (SGV. NW. 75).