Historische SGV. NRW.
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§ 16
(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht und die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) über die Feuersozietät führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeine Anstaltsaufsicht wird im Benehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
(2) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung entstehenden Kosten trägt die Feuersozietät.
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GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich. |
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SGV. NW. 763. |
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SGV. NW. 2035. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996. |

