Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 174) außer Kraft.
Köln, den 21. Dezember 2016
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr. Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 21. Dezember 2016
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507). |