Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 1
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:
1. die Einsatzabteilung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
2. die Unterstützungsabteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
3. die Ehrenabteilung,
4. die Abteilung Feuerwehrmusik, soweit diese gebildet wurde,
5. die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und
6. die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören.
Teil 2
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582). |